Die Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest für die Sperrzone II wurde verlängert und gilt seit Samstag, 21. März. Inhaltlich bleiben die bestehenden Regelungen unverändert. Die Verlängerung begründet die zuständige Stelle damit, dass die bisherige Verfügung ausläuft, die Seuchenlage aber weiterhin Maßnahmen zur Bekämpfung erforderlich macht.
Verlängerung ohne Änderungen
Mit dem Inkrafttreten der verlängerten Allgemeinverfügung ändern sich demnach vorerst weder die Auflagen noch die Verbote in Sperrzone II. Wer in dem Bereich lebt oder arbeitet soll weiterhin die bisherigen Bestimmungen beachten.
Begründung und Folgen
Als Begründung für die Verlängerung wird die anhaltende Seuchenlage angegeben. Da die frühere Allgemeinverfügung ausläuft, sei eine Fortführung der Maßnahmen notwendig, um die ASP weiter einzudämmen.
Sperrzone I bleibt ebenfalls bestehen
Parallel bleibt die Allgemeinverfügung für Sperrzone I unverändert in Kraft. Auch dort ergeben sich nach Angaben der Behörde vorerst keine Änderungen für die genannten Gruppen. Damit gelten in beiden Sperrzonen die bisherigen Einschränkungen fort, bis weitere Entscheidungen getroffen werden.

