Ein Mann aus Guinea klagte erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht, nachdem die Polizei ohne richterlichen Beschluss in sein Zimmer in einem Asylbewerberheim eingedrungen war. Das Gericht stellte fest, dass auch Zimmer in Asylbewerberheimen vom Grundgesetz geschützte Wohnungen sind und in der Regel eine richterliche Anordnung für das Durchsuchen erforderlich ist.
Die Polizei drang ohne richterlichen Beschluss in das Zimmer eines Mannes aus Guinea in einem Asylbewerberheim ein. Ein Anwalt argumentierte, dass die präventive Richterkontrolle bei sensiblen Grundrechten wichtig ist, um Grundrechtsverletzungen vorzubeugen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass in solchen Fällen in der Regel eine richterliche Anordnung für das Durchsuchen von Zimmern erforderlich ist, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug.
Behörden sollten vor dem Eindringen in private Zimmer in Asylbewerberheimen grundsätzlich einen richterlichen Beschluss einholen. Nur bei Gefahr im Verzug kann auf einen Beschluss verzichtet werden, was bei geplanten Abschiebungen normalerweise nicht der Fall ist.

